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Satzung

Evangelischer Erziehungsverband in Bayern e.V.
Diakonisches Werk der Evangelisch – Lutherischen Kirche in Bayern e.V.
Pirckheimerstraße 6
90408 Nürnberg, Tel.: 0911/9354-283

Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Evangelischen Erziehungsverbandes e.V. am 19. Juli 2022 (Eintragung im Registergericht am 21.09.2023)

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Grundlagen
(1) Der Verein führt den Namen: "Evangelischer Erziehungsverband in Bayern e.V." Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist mit dem Gründungsdatum 01. Oktober. 1912 in das Vereinsregister eingetragen.
(2)  Der Verein gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
(3) Der Verein übt seine Tätigkeit auf der Grundlage der vom Diakonischen Rat am 01.10.1999 beschlossenen Rahmenbestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Diakonischen Werk und den dem Diakonischen Werk Bayern angehörenden Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften in der jeweils gültigen Fassung aus. Grundlage der Arbeit des Vereines ist das Evangelium von Jesus Christus.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein erfüllt Aufgaben der Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Er stellt sich zur Aufgabe, die dem Diakonischen Werk Bayern angeschlossenen Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Aufgaben und gegenseitigen Interessen zusammenzuschließen, zu beraten, zu fördern, zu unterstützen und  zu vertreten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen und Entwicklungen ihrer Einrichtungen zu informieren, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Vereins berührt wird.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander der Geschlechter, sowie für die Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Alle Mittel des Vereines, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe werden, die Mitglieder des Diakonischen Werkes Bayern sind. Fördernde Mitglieder des Vereines können juristische und natürliche Personen werden, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (AcK) angeschlossen ist, wenn diese Personen im Sinne des Vereines tätig sind oder sein wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, die dem Diakonischen Werk Bayern angehören, erklären schriftlich ihren Beitritt. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4) Mitglieder, die aus einer der in § 4 Abs. 1 S. 2 genannten Kirchen (AcK) austreten ohne in eine andere einzutreten, die den Zwecken des Vereines zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gem. Abs. 1 S. 1 nicht mehr erfüllt sind, endet die ordentliche Mitgliedschaft automatisch. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist noch zu entrichten.
(6) Gemeinnützige juristische Personen können dem Verein mit Gaststatus angehören, wenn sie wesentliche Ziele des Vereins mittragen. Körperschaften mit Gaststatus haben das Recht, Beratung, Hilfe und Informationsleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Über eine weitergehende Zusammenarbeit entscheidet der erweiterte Vorstand im Einzelfall. Körperschaften mit Gaststatus sind verpflichtet, den Werten und Zielen des Vereins nicht zuwider zu handeln. Von Körperschaften mit Gaststatus wird eine jährliche Umlage erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss einer Körperschaft mit Gaststatus gelten Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Regionalgruppen
  3. der erweiterte Vorstand,
  4. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern des Vereines und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder der erweiterte Vorstand, oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim / bei der Vorsitzenden eingereicht werden; soweit sie die Beratung von Fachfragen betreffen, können sie auch zu Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Veranstaltung durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen möglich ist. Die Kommunikation erfolgt zugangsbeschränkt, ausschließlich innerhalb des teilnahmeberechtigten Kreises, was durch geeignete Mittel sichergestellt wird. Für Abstimmungen werden geeignete technische Hilfsmittel verwendet, Sofern die Abstimmung anonym erfolgt, wird technisch sichergestellt, dass die Abstimmungsergebnisse und die Daten der zur Abstimmung berechtigten Personen einander nicht zugeordnet werden können.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
  2. Die Wahl des Vorstands
  3. Beschluss über Zuschnitt, Einsetzen, Ruhenlassen und Auflösen von Regionalgruppen
  4. Entlastung des erweiterten Vorstands,
  5. Beratung und Beschlussfassung über eine Wahlordnung
  6. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  7. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und Körperschaften mit Gaststatus durch den erweiterten Vorstand,
  8. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlage von Körperschaften mit Gaststatus,
  9. Beschlussfassung über die Regelung zur Anzahl der Stimmen der Mitglieder.
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zudem der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(9) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstands; letztere, sofern sie nicht bereits als gesetzliche Vertreter*in oder als schriftlich Bevollmächtigte*r eines ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt sind. Die ordentlichen Mitglieder werden durch ihre*n gesetzlichen Vertreter*in oder durch eine*n schriftlich Bevollmächtigte*n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(10) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ab der 15. Planstelle in Bezug zum Vollzeitäquivalent (VZÄ) erhält das Mitglied/ der Träger eine zweite Stimme, ab der 30. Planstelle in Bezug zum VZÄ eine dritte, ab der 45. Planstelle in Bezug zum VZÄ eine vierte und ab der 60. Planstelle in Bezug zum VZÄ eine 5. Stimme. Gerechnet werden pädagogische, psychologische und medizinische Fachkräfte der Mitglieder in ihren Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, die in Bayern liegen.

§ 9 Die Regionalgruppen

  1. Es gibt Regionalgruppen, die die Mitgliederversammlung einsetzt und deren Zuständigkeit regelt.
  2. Die Regionalgruppen haben die Aufgabe, die Vereinsmitglieder in ihrer Region zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Aufgaben und gegenseitigen Interessen zusammenzuschließen, zu beraten, zu fördern, zu unterstützen und zu vertreten. Darüber hinaus behandeln sie die vom erweiterten Vorstand auf sie delegierten Aufgaben. Jede Regionalgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Regionalvorstand sowie eine Stellvertretung für eine Wahlperiode, die der Amtsperiode des erweiterten Vorstandes entspricht. Bei Ausscheiden während der Amtsperiode gilt die Regelung für das Nachrücken in § 10 Abs. 2 auch für die Stellvertretung.
  3. Jedes ordentliche Mitglied, das mindestens eine Einrichtung oder einen Dienst der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe in der örtlichen Zuständigkeit der Regionalgruppe betreibt, kann eine*n Vertreter*in in die Regionalgruppe entsenden. Ab der 15. Planstelle in Bezug zum Vollzeitäquivalent erhält das Mitglied/ der Träger eine zweite Stimme, ab der 30. Planstelle in Bezug zum VZÄ eine dritte, ab der 45. Planstelle in Bezug zum VZÄ eine vierte und ab der 60. Planstelle in Bezug zum VZÄ eine 5. Stimme. Gerechnet werden pädagogische, psychologische und medizinische Fachkräfte  in der entsprechenden Region liegenden Einrichtungen oder Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des Mitglieds tätig sind. Das Mitglied kann so viele Vertreter*innen, wie es Stimmten innehat in die Regionalgruppe senden. Möglich ist auch, dass ein/e Vertreter*in mehrere Stimmen für das Mitglied, das sie/ihn entsendet, auf sich vereint. Entsandt kann nur werden, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist und für seine Einrichtung Personalverantwortung und sonstige notwendige Entscheidungsbefugnisse innehat.
  4. Die einzelnen Regionalgruppen sollen geschlechtergerecht besetzt sein.
  5. Jede Regionalgruppe tritt mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei ihrer Mitglieder oder zweier Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Sie wird vom zuständigen Regionalvorstand oder bei dessen*deren Verhinderung von seinem*ihrer Stellvertreter*in einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom erweiterten Vorstand verabschiedet.

§ 10 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. Dem*der Vorsitzenden des Vereins,
  2. bis zu drei stellvertretende Vorsitzende des Vereins,
  3. dem*der Geschäftsführer*in
  4. den bis zu acht Regionalvorständen

(2) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern benannt. Der*die Vorsitzende und die bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins werden nach Maßgabe von §8 Abs. 6 Nr. 2 und §11 Abs. 2 gewählt, die Regionalvorstände werden von der jeweilig zuständigen Regionalgruppe gewählt. Die Amtsperiode der gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt 4 Jahre. Zwischen den Regionalvorständen und dem*der Vorsitzenden des Vereins bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins ist Personalunion möglich.
Gewählt und benannt kann nur werden, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
Der erweiterte Vorstand soll geschlechtergerecht besetzt sein. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der erweiterte Vorstand aus den Kandidat*innen der letzten Wahlen der Mitgliederversammlung bzw. der Regionalgruppen aus der jeweiligen Gruppe selbst, wobei die abgegebene Stimmenzahl der Mitgliederversammlung bzw. der jeweiligen Regionalgruppe zu berücksichtigen ist. Stehen aus der letzten Wahl der Mitgliederversammlung oder der jeweiligen Regionalgruppe nicht genügend Ersatzkandidat*innen zur Verfügung, um für das ausgeschiedene Mitglied des erweiterten Vorstandes nachzurücken, so findet eine Nachwahl durch das zuständige Gremium statt.
(3) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens viermal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem*der Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von einem*einer der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Ist ein Regionalvorstand an der Teilnahme an einer Sitzung des erweiterten Vorstandes verhindert, kann er*sie durch seine*ihre Stellvertretung gem. § 9 Abs. 2 vertreten werden.
(4) Der erweiterte Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder den Regionalgruppen vorbehalten sind. Er kann Angelegenheiten die ausschließlich von regionaler Bedeutung sind oder ansonsten besser von den Regionalgruppen bearbeitet werden können, an die Regionalgruppen delegieren.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes notwendig. Der erweiterte Vorstand kann auch als Online-Veranstaltung entsprechend § 8 Abs. 5 durchgeführt werden.
(6) Zur Beratung des erweiterten Vorstandes wird von diesem ein Fachbeirat berufen. Der erweiterte Vorstand kann nach Bedarf auch die Bildung weiterer Fachgremien beschließen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für das jeweilige Gremium, die der erweiterte Vorstand beschließt.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern:

  1. dem*der Vorsitzenden des Vereines,
  2. den bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den*die Vorsitzende*n des Vereins

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Beauftragung durch den*die Vorsitzende*n oder bei dessen*deren Verhinderung tätig werden dürfen.

§ 12 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Evangelischen Erziehungsverbandes in Bayern e.V. wird in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wahrgenommen. Der*die Geschäftsführer*in wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern benannt. Er*sie ist besondere*r Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB.
Er*sie erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Fachverbandes und vollzieht die Beschlüsse der Organe des Verbandes. Er*sie ist Mitglied des erweiterten Vorstandes (§ 10 Abs. 1 Ziffer 3).

§ 13 Rechnungsführung
(1) Der erweiterte Vorstand benennt eine Rechnungsführerin*einen Rechnungsführer.
(2) Aufgabe des*der Rechnungsführer*in ist insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Kassenführung und die Erstellung der Jahresrechnung. Er*sie ist dabei an die Weisungen des erweiterten Vorstandes gebunden.
Bei Beschlüssen, die ihn*sie selbst betreffen ist er*sie von der Beschlussfassung ausgenommen.

§ 14 Rechnungsprüfung
Die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Evangelischen Erziehungsverbandes in Bayern e.V. wird durch eine*n öffentlich bestellte*n Wirtschaftsprüfer*in bzw. eine Wirtschaftsprüfungsstelle oder durch eine öffentlich anerkannte Prüfungsstelle geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung erstattet der Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von der*dem Versammlungsleiter*in und von der*dem Schriftführer*in unterzeichnet.

§ 16 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Evangelischen Erziehungsverbandes in Bayern e.V. am 19. Juli 2022; gültig mit Eintragung ins Registergericht am 21.09.2023.